Fangbestimmungen


Generelle Bestimmungen für die Fischerei

Jeder Fischer ist zur genauesten Beachtung der fischereigesetzlichen Vorschriften verpflichtet und erkennt ausdrücklich an, dass die Fischereierlaubnis nur gegen die übernommene Verpflichtung erteilt wurde, dass die Lizenz im Falle der Verletzung gesetzlicher Vorschriften, dieser Bestimmungen oder der Regeln in der Lizenz ohne vorherige Verwarnung und ohne Anspruch auf Kostenersatz entwertet werden kann.

  1. Es ist Pflicht jedes Fischers, sich mit den Gewässergrenzen vertraut zu machen.
  2. Vor Beginn des Fischens ist Fischtag und Gewässer in der Fischtage-&Fangstatistik einzutragen.
  3. Die Verwendung lebender Wirbel- u. Krustentiere als Köder ist verboten.
  4. Jeder Fischer ist gesetzlich verpflichtet, über die gefangenen Fische Aufzeichnung zu führen.
  5. Im Setzkescher (oder anderen Behältern) aufbewahrte Fische gelten als entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden. Sie müssen waidgerecht behandelt und sofort in die Fangstatistik eingetragen werden.
  6. Untermassige und während der Schonzeit gefangene Fische sind schonend in das Wasser zurückzusetzen. Bei geschlucktem Köder ist das Vorfach abzuschneiden. Bei erheblichen Verletzungen, die ein Überleben unwahrscheinlich machen, ist der Fisch zu töten und dann zerteilt ins Wasser zu werfen.
  7. Gefangene und nicht entnommene Fische sind besonders schonend zu behandeln (z.B. Abhakmatte). Aus Hegegründen bitte Barsche ab 35 cm, Zander ab 85 cm und Hechte ab 95 cm nicht entnehmen und schonend zurückzusetzen.
  8. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung von Schonzeiten oder gesetzlicher Bestimmungen eine Verwaltungsübertretung darstellt und eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen kann.
  9. Alle Fischer werden angewiesen, in Ausübung der Fischerei stets Hakenlöser und Maßstab mitzuführen.
  10. Die ausgelegten Angelgeräte sind vom Lizenznehmer persönlich zu beaufsichtigen. Die maximale Entfernung vom Angelgerät ist 30m.
  11. Für die in Ausübung der Fischerei verursachten Flurschäden haften die Fischer persönlich dem Geschädigten gegenüber.
  12. Das Errichten von Unterständen und Fischerstegen ist ausnahmslos verboten.
  13. Das Hinterlassen von Abfällen am Ufer oder im Gewässer gilt als Verstoß gegen die Fischereibestimmungen.
  14. Der weidgerechte Angler übt die Fischwaid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht im Beutemachen. Es ist daher verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, in andere Gewässer zu verbringen oder sie als Handels- oder Tauschobjekt zu verwenden.
  15. Durch den Kauf und die Unterfertigung der Lizenz einer Tages- oder Jahreskarte ist der Fischer mit der elektronischen Verarbeitung seiner persönlichen Daten für fischereiliche Zwecke einverstanden.
  16. Die Rückgabe der Fischereilizenz mit der Fischtage & Fangstatistik ist Voraussetzung für die Vergabe einer Lizenz für das Folgejahr!

Generelle Lizenz Bestimmungen

Die Lizenz berechtigt, unter Einhaltung des OÖ. Fischereigesetzes zu fischen. Diese Lizenz ist nur in Verbindung mit dem Nachweis der aufrechten amtlichen Fischerkarte für das betreffende Bundesland gültig.

Vor Beginn des Angelns
ist das Datum und Gewässer in der Fischtage- & Fangstatistik einzutragen.

Entnahmebeschränkung:
Es darf pro Jahr höchstens 30 Edelfische davon max. 1 Huchen entnommen werden.
Entnahme pro Fischtag max. 5 Fische, davon max.2 Edelfische.
Die Entnahme sowie jeder Fang eines Huchens (catch&release) ist einzutragen und den Fischereiausübungsberechtigten Stefan Friedl Tel.:069911587365 oder info@biohof-friedl.at zu melden.

Gerät:

  • Gefischt werden darf mit 2 Angelruten mit je 1 Haken oder mit 1 Angelrute und 2 Nymphen.
  • Raubfischen verboten vom 16.2.-31.5. .

Erlaubt:

  • Anfüttern.
  • Nachtfischen erlaubt, außer im April und Mai jeweils nur eine Stunde vor Sonnenaufgang und eine Stunde nach Sonnenuntergang.
  • Das Mitfischen von Kindern unter Aufsicht und unter Einhaltung der gesetzlichen Landesbestimmungen und der Gesamtanzahl der Angelgeräte.

Edelfische:
Aalrutte, Hecht, Karpfen, Rußnase, Schleie, Zande, Wolgazander, Äsche, Huchen, Seeforelle, Regenbogenf., Bachforelle, Maräne, Saibling.

Mindestmaße und Schonzeiten

EdelfischeMindestmaßSchonzeit
Aalrutte40 cm16.11. – 28.02.
Hecht60 cm01.02. – 31.05.Aus Hegegründen Entnahme bitte nur bis max. 95cm
Karpfen40 cm01.05. – 30.06.
Rußnase30 cm16.04. – 15.06.
Schleie30 cm16.05. – 30.06.
Zander50 cm01.02. – 31.05.Aus Hegegründen Entnahme bitte nur bis max. 85cm
Wolgazander35 cm01.02. – 31.05.
Äsche30 cm01.03. – 30.04.
Huchen100 cm16.02. – 31.05.
Seeforelle50 cm16.09. – 15.03.
Regenbogenf.30 cm01.12. – 15.03.
Bachforelle30 cm06.09. – 15.03.
Maräne30 cm16.10. – 31.12.
Saibling30 cm16.09. – 15.03.

FischeMindestmaßSchonzeit
Äsche35 cm01.03. – 30.04.
Wels80 cm01.06. – 30.06.
Aal------
Aitel25 cm16.03. – 31.05.
Brachse25 cm01.05. – 31.05.
Nase35 cm16.03. – 31.05.
Blaunase25 cm16.04. – 31.05.
Rapfen40 cm16.04. – 31.05.
Rotauge12 cm01.04. – 31.05.


Krebsfangbestimmungen

Bestimmungen für den Fang von Signalkrebsen

  1. Für den Signalkrebsfang dürfen maximal 2 handelsübliche Krebsreusen (Größe maximal 100 x 50 cm) eingesetzt werden.
  2. Die Reusen dürfen ausschließlich zum Fang von Signalkrebsen eingesetzt werden. Der Fang von Fischen mittels Reusen ist streng verboten.
  3. Andere mit der Krebsreuse gefangene Wassertiere sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
  4. Die Krebsreusen sind täglich zu kontrollieren und die gefangenen Signalkrebse sind der Reuse zu entnehmen.
  5. Die Reusen sind vom Lizenznehmer an der Halteleine mit dem Namen des Lizenznehmers in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
  6. Nicht entsprechend gekennzeichnete Krebsreusen werden im Zuge der Aufsicht durch die Fischereischutzorgane entfernt.
  7. Die Anzahl der entnommenen Signalkrebse ist in der Fangstatistik unter Angabe des Datums einzutragen.
  8. Zum Schutz gegen die Ausbreitung der Krebspest, dürfen entnommene Signalkrebse KEINESFALLS in anderen Oberflächengewässer gehältert, eingebracht oder ausgesetzt werden. Das Transportwasser darf ebenfalls nicht in andere Oberflächengewässer gelangen.